Findet man an oder auf einem Gewässer eine große Zahl toter Fische vor, handelt es sich wahrscheinlich um ein Fischsterben. Auch wenn andere Ursachen für das Auftreten toter Fische in großer Anzahl nicht ausgeschlossen werden können, sollte der Umstand gemeldet werden. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte (Gewässerbesitzer, Pächter, Fischer, Angler) sind zur Meldung verpflichtet.

Wie geht man idealerweise dabei vor?

  1. Wenn möglich, sollte der Zeitpunkt des Fundes schriftlich festgehalten werden (z.B. auf einem Zettel, oder einer Notiz im Handy). Nützliche Angaben sind hier Datum und Uhrzeit, Name des Gewässers, geschätzte oder gezählte Anzahl der toten Fische.
  2. Die Polizei oder Fischereibehörde anrufen. Da die Polizei i.d.R. schneller vor Ort ist und umgehend die zuständige Fischereibehörde informiert, ist die 110 die erste Wahl. Die (ungefähre) Anzahl der toten Fische, sowie der Gewässername (evtl. weitere Ortsangaben) und ein Treffpunkt am Gewässer sollte idealerweise genannt werden können. Ist das betroffene Gewässer im Gewässerfond des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (verzeichnet im Angelatlas) integriert, sollte der Landesanglerverband ebenfalls umgehend informiert werden.
  3. Am Gewässer / Treffpunkt auf die benachrichtigten Behörden warten. Nach dem Eintreffen wird das weitere Vorgehen besprochen. Die Dokumentation und Beweissicherung erfolgt idealerweise durch Behörden bzw. Fachpersonal.

Im Fischereigesetz Sachsen-Anhalts findet man hierzu folgendes:

§ 36 FischG:

Anzeige von Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle
  anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung
  eines Fischsterbens zu regeln.

§ 53 FischG:

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
  8. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein Fischsterben nicht unverzüglich der
  Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigt, (...)

 

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