Förderung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL)

Am 22.12.2000 trat die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Kraft und wurde durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in deutsches Recht umgesetzt. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten (und damit die Bundesländer), alle Gewässer grundsätzlich in einen guten Zustand zu bringen. Hierfür wurden und werden Bewirtschaftungspläne erstellt, die bis spätestens 2027 umgesetzt werden sollen. In Sachsen-Anhalt werden bis zum 22.12.2021 die Dokumente für den dritten (letzten) Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027 veröffentlicht.

 

Ziele der WRRL:

Verbesserungsgebot

  • Die Herstellung des „guten Zustands“ bzw. des „guten Potenzials“ bei Oberflächengewässern.

Verschlechterungsgebot

  • Der Zustand der Wasserkörper darf nicht verschlechtert werden.

Guter Zustand

  • „Gewässer sind dann in einem guten Zustand, wenn ihre Lebensgemeinschaften, ihre Struktur, bei Oberflächengewässern die chemischen Inhaltsstoffe bzw. beim Grundwasser die chemischen Inhaltsstoffe und deren Menge vom Menschen nur gering beeinflusst sind.“

 

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der WRRL durch Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchgängigkeit der Elbe, wurden in Sachsen-Anhalt Rückdeichungen und Nebenrinnenanschlüsse realisiert, die zwar fortschrittlich, aber für den guten ökologischen Zustand der Elbe noch unzureichend sind. Die Gewässerunterhaltung obliegt, je nach Gewässertyp, dem Land Sachsen-Anhalt (Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft, LHW) bzw. den Unterhaltungsverbänden. Letztere werden in Anlage 2 des WHG vom 16.03.2011 aufgeführt.

Die Gewässerunterhaltung gestaltet sich oft schwierig, da bei den Entscheidungen zu Maßnahmen jeweils (teilweise widersprüchliche) Anforderungen unterschiedlicher Bereiche berücksichtigt werden müssen. So steht beispielsweise die Forderung anliegender Nutzer, den ordnungsgemäßen Abfluss zur Vermeidung von Flächenvernässung und zum Schutz des Abflusses aus Entwässerungsanlagen zu gewährleisten, gegen wirksame Hochwasserschutzmaßnahmen durch Schaffung von Überflutungsflächen außerhalb von Stadtgebieten. Des Weiteren handelt es sich bei umzusetzenden Maßnahmen oft um finanziell aufwändige Unterfangen. Hierfür kann auf das Entwicklungsprogramm für den Ländlichen Raum (EPLR) zurückgegriffen werden. Sowohl LHW, als auch die jeweiligen Unterhaltungsverbände können eine Finanzierung folgender Maßnahmen beantragen:

  1. Rückbau bzw. Umbau von Anlagen im und am Gewässer; z.B. Verrohrungen, Wehre und Stauanlagen
  2. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässerbettführung; z.B. durch Rückbau kanalisierter Gewässerstrecken, Entfernen von Wasserbausteinen, Wiederherstellung natürlicher Ufer und Uferrandstreifen
  3. Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft; z.B. durch Renaturierung begradigter Gewässerabschnitte
  4. Anlage von Gewässerentwicklungsflächen; z.B. Vorbereitung von Flächen für die natürliche Mäandrierung
  5. Maßnahmen zur Verringerung des Stoffeintrages
  6. Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität von Seen; z.B. seeinterne Therapievorhaben
  7. Erwerb von Grundstücken zur Durchführung der Vorhaben nach 1. bis 6.
  8. konzeptionelle Vorarbeiten im Zusammenhang mit Vorhaben nach 1. bis 7.
  9. Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten.

Details zu Finanzierung, Anträgen und Durchführung können den Unterpunkten auf der Seite zur elektronischen Antragstellung (Unterpunkt: Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie(WRRL) - FP 6312) entnommen werden.

Für Akteure außerhalb des LHW und der Unterhaltungsverbände ist es wichtig zu wissen, dass das Landesverwaltungsamt (Förderbereich 8b) Auskunft über Antrags- und Bewilligungsverfahren gibt.

 

Es liegt also im Interesse aller Gewässer-Nutzer – und damit auch den Anglern und Fischern in Sachsen-Anhalt – Entwicklungen hinsichtlich der Umsetzung der WRRL zu beobachten und ggf. auf die jeweiligen Unterhaltungsverbände zuzugehen. Anliegen und Gründe von Nutzern die Umsetzung der WRRL betreffend, könnten zukünftig für die Unterhaltungsverbände nützlich sein, um Umsetzungsmaßnahmen anzustreben oder zu untermauern.

Gefördert durch das Land Sachsen-An­halt mit Mitteln der Fischereiabgabe